KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG
Stader Straße 78
21075 Hamburg (Harburg)
Tel.: 040 / 77 61 13 | Fax: 040 / 77 02 60
KÜHLER-KNEESCH GmbH & Co. KG 2016
AGBs
I. Zahlung
1.
Der
Kaufpreis
und
Preise
für
Nebenleistungen
sind
bei
Übergabe
des
Kaufgegenstandes
und
Aushändigung
oder
Übersendung
der
Rechnung
zur
Zahlung fällig.
2.
Gegen
Ansprüche
des
Verkäufers
kann
der
Käufer
nur
dann
aufrechnen,
wenn
die
Gegenforderung
des
Käufers
unbestritten
ist
oder
ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1.
Liefertermine
und
Lieferfristen,
die
verbindlich
oder
unverbindlich
werden
können,
sind
schriftlich
anzugeben.
Lieferfristen
beginnen
mit
Vertragsabschluss.
2.
Der
Käufer
kann
zehn
Tage
nach
Überschreiten
eines
unverbindlichen
Liefertermins
oder
einer
unverbindlichen
Lieferfrist
den
Verkäufer
auffordern
zu
liefern.
Mit
dem
Zugang
der
Aufforderung
kommt
der
Verkäufer
in
Verzug.
Hat
der
Käufer
Anspruch
auf
Ersatz
eines
Verzugsschadens,
beschränkt
sich
dieser
bei
leichter
Fahrlässigkeit
des
Verkäufers
auf
höchstens
5
%
des
vereinbarten
Kaufpreises.
Will
der
Käufer
darüber
hinaus
vom
Vertrag
zurücktreten
und/oder
Schadenersatz
statt
der
Leistung
verlangen,
muss
er
dem
Verkäufer
nach
Ablauf
der
Zehn-Tages-Friste
gemäß
Satz
1
eine
angemessene
Frist
zu
Lieferung
setzen.
Hat
der
Käufer
Anspruch
auf
Schadenersatz
statt
der
Leistung,
beschränkt
sich
der
Anspruch
bei
leichter
Fahrlässigkeit
auf
höchstens
25
%
des
vereinbarten
Kaufpreises.
Ist
der
Käufer
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts,
ein
öffentlich-
rechtliches
Sondervermögen
oder
ein
Unternehmer,
der
bei
Abschluss
des
Vertrages
in
Ausübung
seiner
gewerblichen
oder
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
handelt,
sind
Schadensersatzansprüche
bei
leichter
Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
Wird
dem
Verkäufer,
während
er
in
Verzug
ist,
die
Lieferung
durch
Zufall
unmöglich,
so
haftet
er
mit
den
vorstehend
vereinbarten
Haftungsbegrenzungen.
Der
Verkäufer
haftet
nicht,
wenn
der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3.
Wird
ein
verbindlicher
Liefertermin
oder
eine
verbindliche
Lieferfrist
überschritten,
kommt
der
Verkäufer
bereits
mit
Überschreiten
des
Liefertermins
oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4.
Höhere
Gewalt
oder
beim
Verkäufer
oder
dessen
Lieferanten
eintretende
Betriebsstörungen,
die
den
Verkäufer
ohne
eigenes
Verschulden
vorübergehend
daran
hindern,
den
Kaufgegenstand
zum
vereinbarten
Termin
oder
innerhalb
der
vereinbarten
Frist
zu
liefern,
verändern
die
in
Ziffern
1
bis
3
dieses
Abschnitts
genannten
Termine
und
Fristen,
um
die
Dauer
der
durch
diese
Umstände
bedingten
Leistungsstörungen.
Führen
entsprechende
Störungen
zu
einem
Leistungsaufschub
von
mehr
als
vier
Monaten,
kann
der
Käufer
vom
Vertrag
zurücktreten.
Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1.
Der
Käufer
ist
verpflichtet,
den
Kaufgegenstand
innerhalb
von
acht
Tagen
ab
Zugang
der
Bestellungsanzeige
abzunehmen.
Im
Falle
der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2.
Verlangt
der
Verkäufer
Schadenersatz
aufgrund
eines
gesetzlichen
Anspruchs,
so
beträgt
dieser
10
%
des
Kaufpreises.
Der
Schadenersatz
ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist
der
Käufer
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts,
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
oder
ein
Unternehmer,
der
bei
Abschluss
des
Vertrages
in
Ausübung
seiner
gewerblichen
oder
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
handelt,
bleibt
der
Eigentumsvorbehalt
auch
bestehen
für
Forderungen
des
Verkäufers
gegen
den
Käufer
aus
der
laufenden
Geschäftsbeziehung
bis
zum
Ausgleich
von
in
Zusammenhang
mit
dem
Kauf
zustehenden Forderungen.
Auf
Verlangen
des
Käufers
ist
der
Verkäufer
zum
Verzicht
auf
den
Eigentumsvorbehalt
verpflichtet,
wenn
der
Käufer
sämtliche
mit
dem
Kaufgegenstand
im
Zusammenhang
stehende
Forderungen
unanfechtbar
erfüllt
hat
und
für
die
übrigen
Forderungen
laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2.
Bei
Zahlungsverzug
des
Käufers
kann
der
Verkäufer
vom
Kaufvertrag
zurücktreten.
Hat
der
Verkäufer
darüber
hinaus
Anspruch
auf
Schadensersatz
statt
Leistung
und
nimmt
er
den
Kaufgegenstand
wieder
an
sich,
sind
Verkäufer
und
Käufer
sich
darüber
einig,
dass
der
Verkäufer
den
gewöhnlichen
Verkaufswert
des
Kaufgegenstandes
im
Zeitpunkt
der
Rücknahme
vergütet.
Auf
Wunsch
des
Käufers,
der
nur
unverzüglich
nach
Rücknahme
des
Kaufgegenstandes
geäußert
werden
kann,
wird
nach
Wahl
des
Käufers
ein
öffentlich
bestellter
und
vereidigter
Sachverständigter
den
gewöhnlichen
Verkaufswert
ermitteln.
Der
Käufer
trägt
sämtliche
Kosten
der
Rücknahme
und
Verwertung
des
Kaufgegenstandes.
Die
Verwertungskosten
betragen
ohne
Nachweis
5%
des
gewöhnlichen
Verkaufswertes.
Sie
sind
höher
oder
niedriger
anzusetzen,
wenn
der
Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3.
Solange
der
Eigentumsvorbehalt
besteht,
darf
der
Käufer
über
den
Kaufgegenstand
weder
verfügen
noch
Dritten
vertraglich
eine
Nutzung
einräumen.
V. Sachmangel
1.
Ansprüche
des
Käufers
wegen
Sachmängeln
verjähren
entsprechend
den
gesetzlichen
Bestimmungen,
d.h.
bei
neuen
Teilen
in
zwei
Jahren,
bei
gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Ist
der
Käufer
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts,
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
oder
ein
Unternehmer,
der
bei
Abschluss
des
Vertrages
in
Ausübung
seiner
gewerblichen
oder
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
handelt,
erfolgt
der
Verkauf
von
gebrauchten
Teilen
unter
Ausschluss
jeglicher
Sachmangelhaftung.
Bei
arglistigem
Verschweigen
von
Mängeln
oder
der
Übernahme
einer
Garantie
für
die
Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a.)
Ansprüche
auf
Mängelbeseitigung
hat
der
Käufer
beim
Verkäufer
geltend
zu
machen.
Bei
mündlichen
Anzeigen
von
Ansprüchen
ist
dem
Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b.) Ersetzte Teil werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung
1.
Hat
der
Verkäufer
aufgrund
der
gesetzlichen
Bestimmungen
nach
Maßgabe
dieser
Bedingungen
für
einen
Schaden
aufzukommen,
der
leicht
fahrlässig
verursacht
wurde,
so
haftet
der
Verkäufer
beschränkt:
Die
Haftung
besteht
nur
bei
Verletzung
vertragswesentlicher
Pflichten
und
ist
auf
den
bei
Vertragsabschluss
vorhersehbaren
typischen
Schaden
begrenzt.
Diese
Beschränkung
gilt
nicht
bei
Verletzung
von
Leben,
Körper
und
Gesundheit.
Soweit
der
Schaden
durch
eine
vom
Käufer
für
den
betreffenden
Schadenfall
abgeschlossene
Versicherung
(ausgenommen
Summenversicherung)
gedeckt
ist,
haftet
der
Verkäufer
nur
für
etwaige
damit
verbundene
Nachteile
des
Käufers,
z.B.
höhere
Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mängel des Kaufgegenstandes verursachte Schaden wird nicht gehaftet.
2.
Unabhängig
von
einem
Verschulden
des
Verkäufers
bleibt
eine
etwaige
Haftung
des
Verkäufers
bei
arglistigem
Verschweigen
des
Mangels,
aus
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4.
Ausgeschlossen
ist
die
persönliche
Haftung
der
gesetzlichen
Vertreter,
Erfüllungsgehilfen
und
Betriebsangehörigen
des
Verkäufers
für
von
ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VII. Gerichtsstand
Erfüllungsort
für
Lieferungen
und
Zahlungen
ist
Hamburg.
Es
gilt
Deutsches
Recht.
Die
Anwendung
der
einheitlichen
Gesetze
über
den
internationalen
Kauf
beweglicher
Sachen
sowie
über
den
Abschluss
von
internationalen
Kaufverträgen
über
bewegliche
Sachen
wird
ausgeschlossen.
Gerichtsstand
für
sämtliche
Streitigkeiten
aus
der
Geschäftsverbindung,
einschließlich
aller
Ansprüche
aus
Schecks
und
Wechseln,
ist,
sofern
der
Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Hamburg.